Arbeitssicherheit

     
     

 

         
     

Gemäß §6 AsiG (Arbeitssicherheitsgesetz):

Alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nachweisen. Die Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter überprüfen diese Vorschriften. Die Pflicht zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, die genauen Erfordernisse und Einsatzzeiten richten sich nach den Anforderungen aus der für Ihren Unternehmensbereich spezifisch geltende Unfallverhütungsvorschrift BGV A2.

 

Arbeitsplatzgestaltung
Persönliche Schutzausrüstung
Umgestaltung, Anpassung von Gefahrstoffarbeitsplätzen
Erstellung von Betriebsanweisungen
Gefährdungsbeurteilungen gem. §3 BetrSichV mit Lösungsvorschlägen/Projektierung
Erstellung von Unfallstatistiken
Bearbeitung von Betriebsunfällen
Maßnahmen zur Unfallminderung
Sicherheitstechnische Ausstattung von Arbeitsplätzen
Mitarbeiterschulungen und Unterweisungen
Durchführungsüberwachung aller Unfallverhütungsvorschriften
Regalprüfung nach DIN EN 15635
BGV A3 Prüfung (ortsveränderliche elektrische Anlagen)
 

Wesentliche Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verantwortung im Arbeitsschutz sind die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen und das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren. Da der Arbeitgeber diese Aufgabe in der Regel nicht allein wahrnehmen kann, bedarf es der fachkundigen Unterstützung und Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

     
     

 

         
     

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