Gemäß §6 AsiG (Arbeitssicherheitsgesetz):
Alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nachweisen. Die Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter überprüfen diese Vorschriften. Die Pflicht zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, die genauen Erfordernisse und Einsatzzeiten richten sich nach den Anforderungen aus der für Ihren Unternehmensbereich spezifisch geltende Unfallverhütungsvorschrift BGV A2.
| • |
Persönliche Schutzausrüstung |
| • |
Umgestaltung, Anpassung von Gefahrstoffarbeitsplätzen |
| • |
Erstellung von Betriebsanweisungen |
| • |
Gefährdungsbeurteilungen gem. §3 BetrSichV mit Lösungsvorschlägen/Projektierung |
| • |
Erstellung von Unfallstatistiken |
| • |
Bearbeitung von Betriebsunfällen |
| • |
Maßnahmen zur Unfallminderung |
| • |
Sicherheitstechnische Ausstattung von Arbeitsplätzen |
| • |
Mitarbeiterschulungen und Unterweisungen |
| • |
Durchführungsüberwachung aller Unfallverhütungsvorschriften |
| • |
Regalprüfung nach DIN EN 15635 |
| • |
BGV A3 Prüfung (ortsveränderliche elektrische Anlagen) |
|

Wesentliche Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verantwortung im Arbeitsschutz sind die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen und das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren. Da der Arbeitgeber diese Aufgabe in der Regel nicht allein wahrnehmen kann, bedarf es der fachkundigen Unterstützung und Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. |