All­ge­meine Ver­kaufs- und Liefer­be­dingungen

Stand: September 2017

Vorbemerkung: Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechtes die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Unternehmers (Lieferer). Sie gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 1 Anwendung

(1) Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie dem Besteller nicht nochmals ausdrücklich mitgeteilt werden. Spätestens mit Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung/Leistung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.

(3) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenarbeiten und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(4) Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, behalten wir uns Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder Herstellungsart auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor.

(5) Die mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Angaben in unseren Katalogen, Prospekten und weiteren Publikationen (auch Internet).

(6) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Besteller verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung rein netto ab Lager in Euro ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe an dem Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate ohne dass eine Verzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die zunächst von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 15 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so hat die hierdurch entstehenden Mehrkosten der Besteller zu tragen.

(4) Teillieferungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 4 Bestellungen, Genehmigungen

Bestellungen sind schriftlich einzureichen. Für Übermittlungsfehler, sowie Fehler, die durch undeutlich geschriebene Bestellungen oder durch undeutliche Beschreibungen in Bestellungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Bei Auftragserteilung im Namen Dritter haftet der Besteller für die Richtigkeit des Auftrages und die Bezahlung der gesamten Forderung. Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigung ist Sache des Bestellers, die Kosten und Gebühren sind vom Auftragsteller zu tragen.

§ 5 Liefermenge, Lieferfrist, Toleranzen, Korrekturen

(1) Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne usw. gelten die branchenüblichen oder dem Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. Wir behalten uns fertigungsbedingt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 15,00 % vor. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Fehlerkorrekturen sind dabei deutlich zu kennzeichnen.

(2) Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Lieferer. Die vom Lieferer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

(4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(6) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung des Lieferers steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inkl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 7 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

(7) Der unter Abs. 6 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Sofern der Lieferer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

(8) Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 6 und 7 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Lieferer zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

(9) Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.

§ 6 Montage

Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Gefahrübergang, Verpackung und Versand

(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über.

(2) Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies vom Lieferer ausdrücklich erklärt wird. Die dem Lieferer durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer ist ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und eine eventuell erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln.

(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Kosten, die dem Lieferer trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller dem Lieferer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann vom Lieferer im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.

(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für den Lieferer erfolgen, sodass diese als Herstellung gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

(7) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Die dem Lieferer zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.

(9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten als Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen ab Zugang der Lieferung rein netto zu entrichten. 2% Skonto wird bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewährt.

(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei kann er jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

(4) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind.

(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Lieferers zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, in dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel werden unter Belastung des vom Lieferer bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren gegebenenfalls Einzugsspesen angerechnet.

(8) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

§ 10 Mängelhaftung

Erfüllt der Besteller die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB, haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung in folgendem Umfang:

(1) Bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels der Kaufsache ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lieferer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Fall einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Lieferer zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Lieferer berechtigt sie zu verweigern. Der Lieferer kann die Nacherfüllung auch dann verweigern, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten ihm gegenüber nicht in dem Maße nachkommt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

(2) Wenn die Nacherfüllung nach Abs. 1 unmöglich ist oder fehlschlägt, hat der Besteller das Recht, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Diese Rechte stehen dem Besteller insbesondere zu, wenn die Nacherfüllung durch den Lieferer schuldhaft verzögert oder verweigert wird oder wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich nachstehend (Abs. 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

(4) Der Haftungsausschluss nach Abs. 2 gilt nicht, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern der Lieferer eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gem. Abs. 2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn nach dem Produkthaftungsgesetz in Folge von Fehlern am Liefergegenstand für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Ebenso in Fällen für die die Übernahme einer Garantie durch den Lieferer gewährt bzw. dem Besteller bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zugesichert wurden und ein gerade davon umfasster Mangel die Haftung des Lieferers auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

(5) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktrittes oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

(7) Keine Haftung wird für Schäden übernommen, die auf einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, einer fehlerhaften Montage durch den Besteller oder Dritte, einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung oder auf natürlicher Abnutzung beruhen. Des Weiteren haftet der Lieferer nicht für die Verursachung von Schäden aufgrund ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, Austauschwerkstoffen, chemischen und elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind) sowie für unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Lieferer erfolgten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter. Entsprechendes gilt für eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung.

(8) Transportschäden müssen sofort dem anliefernden Transportunternehmen gemeldet werden. Dessen Anweisungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens sind zu beachten. Keinesfalls darf die durch den Transport beschädigte Ware ohne Anweisung entweder durch uns oder das Transportunternehmen an uns zurückgeschickt werden.

§ 11 Pflichtverletzungen

(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen des Lieferers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder von Seiten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Lieferers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

§ 12 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Leistungsort ist 78083 Dauchingen.

(2) Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen, sofern der Besteller auch Kaufmann ist. Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages oder sonstige Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

(2) Rechte des Bestellers aus dem Rechtsgeschäft mit dem Lieferer sind nicht übertragbar.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn oder Zweck weitgehend erreicht wird.